Im Privatrecht bezeichnet Statuten (Satzung)
eine schriftlich niedergelegte Grundordnung
eines rechtlichen Zusammenschlusses. Die
Statuten einer privatrechtlichen Vereinigung
ist Ausdruck der Privatautonomie, sie hat
nicht den Charakter einer staatlichen Rechtsnorm.
Der notwendige Inhalt der Statuten (Satzung)
eines eingetragenen Vereins ergibt sich
aus § 57 und § 58 BGB.
Als Verein bezeichnet man eine Personenvereinigung,
die auf Dauer angelegt ist, einen eigenen
Namen führt und in der sich Personen
von wechselndem Bestand zu einem bestimmten
gemeinsamen, durch Statuten (Satzung) festgelegten
Zweck (z. B. zur Pflege bestimmter gemeinsamer
Interessen) zusammengeschlossen haben. Diese
können sowohl gemeinnützig sein
als auch wirtschaftliche Interessen verfolgen.
Mit der Eintragung eines Vereins in das
Vereinsregister handelt es sich in Österreich
um einen eingetragenen Verein (e. V.). Eine
Eintragung in das Vereinsregister ist jedoch
weder zur offiziellen Anerkennung des Vereins
erforderlich noch ist die Eintragung Voraussetzung
für die Anerkennung einer Gemeinnützigkeit.
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